Wahlbekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister am 09. Juni 2024

in den Gemeinden Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf und Ventschow

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVBl. M-V 2011, S.94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVBl. M-V, S. 1195) fordere ich im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindenden Wahlen der Gemeindevertretung und der ehrenamtlichen Bürgermeister die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die

Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf und Ventschow           

Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder ehrenamtlichen Bürgermeister in den Gemeinden Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf und Ventschow

auf und gebe ich bekannt:

Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V bis spätestens am

 26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl), 16.00 Uhr,

schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen unter folgender Anschrift einzureichen:

Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Gemeindewahlleiterin, Zimmer 213

Am Wehberg 17

23972 Dorf Mecklenburg

Sie sollten nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 26. März 2024 eingehen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 73. Tages (28. März 2024) vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Wahlgebiete und Wahlbereiche

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen. Die Gemeinden bilden für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister jeweils einen Wahlbereich gemäß § 61 Abs. 2 LKWG M-V.

Anzahl der zu wählenden Vertreter

In den nachstehenden amtsangehörigen Gemeinden beträgt die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter:

Gemeinde: Anzahl der zu wählenden Vertreter
Bad Kleinen 14
Barnekow 8
Bobitz 12
Dorf Mecklenburg 14
Groß Stieten 8
Hohen Viecheln 8
Lübow 12
Metelsdorf 8
Ventschow 8

 

Die Anzahl der Gemeindevertreter erhöht sich in den aufgeführten ehrenamtlich geleiteten Gemeinden jeweils um einen Vertreter, der/dem zu wählenden ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder ehrenamtlichen Bürgermeister. Diese/dieser erhält mit seiner Ernennung kraft Amtes die Stellung einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters und damit den Sitz in der Vertretung.

Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt in den

Gemeinden Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag
Bad Kleinen 19
Barnekow 13
Bobitz 17
Dorf Mecklenburg 19
Groß Stieten 13
Hohen Viecheln 13
Lübow 17
Metelsdorf 13
Ventschow 13

 

 

Ein Wahlberechtigter kann sich sowohl für das Mandat als Gemeindevertreter als auch für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters bewerben.

Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung und zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in jeder Gemeinde können nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V von den folgenden Wahlvorschlagsträgern eingereicht werden:

Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),

Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), und

einzelne Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber). 

Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleiterin zur Verfügung gestellt.

Weiterhin stellt das Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen auf der Homepage des Amtes unter den Bekanntmachungen zu den verbundenen Europa- und Kommunalwahlen 2024 einen Link zu den Formblättern auf die Seite des Landesamtes für innere Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung. (Internetseite der Landeswahlleitung M-V unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare). 

Hinweise zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Gemeindevertretung 

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen.

Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Hinweise zur Einreichung der Wahlvorschläge für ehrenamtliche Bürgermeister 

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergemeinschaften sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 und bei Einzelbewerbungen auf dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bei Wahlbewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union ist zusätzlich das Formblatt gemäß Anlage 6 LKWO M-V einzureichen.

Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 3 LKWG M-V Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Tag der Wahl

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllen,
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht nach § 5 und der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V ausgeschlossen sind.

Alle Personen die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei eine Begründung abzugeben. Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen.

Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters darf jeder Wahlvorschlag nur eine Person enthalten. Dabei können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. In diesem Falle muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Sollte aufgrund des Wahlergebnisses zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters in den amtsangehörigen Gemeinden nach § 3 Abs. 4 LKWG M-V eine Stichwahl erforderlich werden, findet diese am Sonntag, dem 23.06.2024 statt. 

Hinweise für Unionsbürger 

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 bzw. 5.1.3 LKWO

M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 bzw. 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides Statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03. Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Dorf Mecklenburg, 23. Januar 2024

Roswitha Hoppe
Gemeindewahlleiterin

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